Donnerstag, September 09, 2010

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

 

ES GELTEN FOLGENDE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:

 

HANDGELD
1.) Bei Unterzeichnung dieses Vertrages zahlt der Mieter/die Mieterin dem Vermieter/der Vermieterin ein Handgeld in Höhe von max.50% der vereinbarten Gesamtmietsumme. Das Handgeld gilt als Vorschuß auf die Miete und wird daher bei der Endabrechnung von der vereinbarten Mietsumme abgezogen. Der restliche Betrag der Miete wird spätestens 14 Tage vor Mietbeginn erbeten.

2.) Der Vermieter/die Vermieterin ist erst nach Erhalt des Handgeldes an diesen Vertrag gebunden.


RECHTE UND PFLICHTEN DES VERMIETERS
3.) Der Vermieter/die Vermieterin hat sich durch Unterzeichnung dieses Vertrages dazu verpflichtet den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt in sauberem und einwandfreiem Zustand an den Mieter/die Mieterin zu übergeben.

4.) Der Vermieter/die Vermieterin darf das Mietobjekt zu allen üblichen Zeiten in Augenschein nehmen oder durch interessierte neue Mieter besichtigen lassen.

5.) Der Vermieter/die Vermieterin ist verpflichtet, auf seine Kosten für das gemietete Objekt, einschließlich Hausrat, auch zugunsten des Mieters, eine angemessene und solide Feuerversicherung abzuschließen.


RECHTE UND PFLICHTEN DES MIETERS
6.) Der Mieter/die Mieterin erklärt, daß er/sie über Lage, Einrichtung. und gut erhaltenen Zustand des Mietgegenstandes unterrichtet ist

7.) Der Mieter/die Mieterin darf den Mietgegenstand nicht an Dritte weitervermieten oder hierin eine größere Zahl von Personen übernachten lassen, als in diesem Vertrag vereinbart worden ist, außer mit schriftlicher Zustimmung der Vermieters/der Vermieterin. Bei (ohne Zustimmung) Überschreitung der obengenannten bestimmten Höchstzahl an Personen, wird der Vertrag als entbunden angesehen.

8.) Der Mieter/die Mieterin wird das gemietete Objekt ordentlich und sauber bewohnen, wobei er/sie für Schaden am Objekt haften muß, einschließlich des Schadens oder Verlustes (ganz oder teilweise) des Hausgeräts, verursacht während der Mietperiode, es sei denn, daß der Mieter glaubwürdig macht, daß der Schaden ihm/ihr, seinen/ihren Familienmitgliedern oder Gästen nicht zugerechnet werden kann. Von der Schadensumme wird der Betrag in Abzug gebracht, der auf Grund einer Versicherung ausgezahlt wird. Der Mieter verpflichtet sich. die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln. Alle Schäden sind dem Vermieter sofort oder direkt nach Beendigung der Mietzeit anzuzeigen

9.) Der Mieter/die Mieterin verpflichtet sich, den Mietgegenstand nach Beendigung der Mietfrist einschließlich des darin befindlichen Inventars in sauberem Zustand zurückzugeben.

10.) Haustiere dürfenauf Anordnung des Campingplatzes nicht mitgebracht werden.

11.) Der Mieter/die Mieterin wird den Mietgegenstand ausschließlich zu Urlaubszwecken verwenden und darf in den gemieteten Räumen weder Beruf noch Geschäft ausüben.

12.) Es ist verboten, in dem Mietobiekt andere Geräte für Koch- oder Waschzwecke zu verwenden, als die darin vom Vermieter/von der Vermieterin angebrachten oder aufgestellten Gerate.

13.) Der Mieter/die Mieterin wird, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, Bettwäsche selbst mitbringen.

14.) Es ist dem Mieter/der Mieterin untersagt, durch Musizieren oder Lärm andere Bewohner zu belästigen.


BENUTZUNG UND INSTANDHALTUNG DER MIETSACHE:
Der Mieter darf die Mietsache nur zu den im Vertrag bestimmten Zwecken benutzen. Größere Elektrogeräte (wie z. B. Heizofen) dürfen nicht benutzt werden, da die Sicherung des Mobilheims andernfalls überlastet wird.


PERSONENMEHRHEIT:
Haben mehrere Personen (z. B. Ehegatten, Vereinsmitglieder) gemietet, so haften sie als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.


ALLGEMEIN:
15.) Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter/die Mieterin erfolgt durch Aushändigung der Hausschlüssel.

16.) Die Ferienunterkunft soll in der angegebenen Zeit am Tage der Ankunft bezogen werden. Mieter, die nicht rechtzeitig bei ihrer Ferienadresse ankommen, sind verpflichtet, den Vermieter / Schlüsselbewahrer darüber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, so daß eine Absprache über die Schlüsselübernahme gemacht werden kann.

17.) Der Mieter/die Mieterin hat den Mietgegenstand mitsamt dem gesamten Inventar, das in einem am Ort befindlichen Inventarverzeichnis aufgeführt ist, übernommen, es sei denn, er/sie erhebt hiergegen innerhalb von vier Stunden nach Einzug beim Vermieter/bei der Vermieterin Einspruch. Der Vermieter/die Vermieterin ist verpflichtet, nach Beendigung der Mietfrist auf Verlangen des Mieters/der Mieterin auf dem Original des Mietvertrages zu bestätigen, daß der Mietgegenstand mitsamt dem darin befindlichen Inventar in Übereinstimmung mit der am Ort vorhandenen Inventarliste dem Vermieter/der Vermieterin wieder übergeben worden ist.

18.) Zusätzliche Kosten der Mietsumme müssen im voraus zwischen Mieter/Mieterin und Vermieter/Vermieterin vereinbart und auf dem Mietvertrag angegeben werden.

19.) Der Vermieter/die Vermieterin haftet nicht bei Diebstahl, Beschädigung von Eigentum des Mieters/der Mieterin oder Unfällen, das alles unter Vorbehalt der Schuld seinerseits.


LÖSUNG:
20.) Der Vermieter/die Vermieterin ist berechtigt, diesen Vertrag ohne Inverzugsetzung oder Zwischenkunft von Richter oder Schiedsmann in den nachstehenden Fallen als gelöst zu betrachten:
a) wenn zum Zeitpunkt des Mietbeginns nicht die volle Mietsumme entrichtet ist;
b) wenn der Mieter/die Mieterin das Mietobjekt vorzeitig räumt;
c) wenn der Mieter/die Mieterin ohne vorherige briefliche, telegrafische oder telefonische Benachrichtigung am Tage an dem die Miete beginnt, bis 18.00 Uhr den Mietgegenstand nicht übernommen hat;
d) wenn der Mieter/die Mieterin den Verpflichtungen dieses Vertrages und/oder der/den Ordnungsbestimmung/en nicht nachkommt;
Wahrend die Verpflichtungen des Mieters/der Mieterin auf Zahlung der vollen Mietsumme in den unter 20a,b,c und d genannten Fällen unberührt bleibt, ist der Vermieter seinerseits gehalten, für den vom Vertragspartner ungenutzten Zeitraum für das Objekt einen anderen Mieter zu suchen, um den entstehenden Schaden möglichst zu begrenzen; der durch eine solche Weitervermietung erzielte Erlös muß dann von der Forderung an den ursprünglichen Mietpartner abgezogen werden, unter Abzug eines Betrags von höchstens 20 € für Zeit und Arbeitsaufwand. Diese Bestimmung gilt auch, wenn der Vertragspartner aus persönlichen oder anderen Gründen das gemietete Objekt nicht in Gebrauch nehmen kann.


ANNULLIERUNG:
21.) Wenn der Mieter/die Mieterin aus irgendeinem Grunde seinen Mietvertrag kündigt oder aber ohne diesen Vertrag ausdrücklich zu kundigen, seine aus diesem Vertrag hervorgehende Rechte nicht oder nur zum Teil geltend macht, ist der Mieter/die Mieterin dazu verpflichtet dem Vermieter eine Entschädigung zu zahlen und zwar: 15% des Mietbetrags (ausschliesslich der Nebenkosten für Benutzung von Gas, Wasser, Elektrizität usw) wenn die Annulierung länger als 3 Monate vor dem Mietanfang erfolgt;

50% des Mietbetrags (ausschließlich der Nebenkosten für Be- nutzung von Gas, Wasser, Elektrizität usw.) wenn die Annullier ung 1 Monat vor dem Mietanfang erfolgt;

75% des Mietbetrags (ausschließlich der Nebenkosten für Be nutzung von Gas. Wasser, Elektrizität usw.) wenn die Annullier ung 1 Woche vor dem Mietanfang erfolgt;

100% des Mietbetrags (mit Verrechnung der Nebenkosten für Benutzung von Gas, Wasser, Elektrizität usw.) wenn die Annullierung kurzer als 1 Woche vor dem Mietanfang erfolgt oder wenn die Mietfrist schon begonnen hat.

Falls das Mietobjekt für den gleichen Zeitraum weitervermietet werden kann, wird dem Mieter/der Mieterin der Mietpreis völlig zurückgezahlt minus maximal 20 € Bearbeitungskosten.


STREITIGKEITEN:
22.) Bei eventuellen Meinungsverschiedenheiten, die sich aus diesem Mietvertrag bzw. näheren Vereinbarungen im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter ergeben, kann der Streitfall dem zuständigen Amtsgericht vorgelegt werden.

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